Für Personenbeförderungen mit Taxen innerhalb einer Gemeinde oder bei Beförderungsstrecken bis zu 50 km gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Für die Ermäßigung muss die Beförderung außerdem durch ein konzessioniertes Taxiunternehmen durchgeführt werden. Daher unterliegt die Personenbeförderung zum Beispiel mit Mietwagen dem Regelsteuersatz von 19 %
Für die Steuerermäßigung kann es aber auch ausreichen, einen Subunternehmer zu beauftragen, der über eine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz für Taxen verfügt. Der Unternehmer, der die Fahrten anbietet und gegenüber den Kunden abrechnet, muss dann nicht selbst über die Konzession verfügen. Dies hat jedenfalls das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden.
Im Streitfall hatte ein Unternehmer Krankenfahrten im Auftrag mehrerer gesetzlicher Krankenkassen durchgeführt. Das Unternehmen selbst verfügte über keine behördliche Genehmigung zum Verkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz. Mit der eigentlichen Durchführung der Fahrten beauftragte es daher andere Taxiunternehmen, die eine solche Konzession hatten.
Das FG geht davon aus, dass nicht nur die Fahrten selbst dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sondern auch die Leistungen gegenüber den Krankenkassen. Daher kann das Unternehmen gegenüber den Krankenkassen mit 7 % abrechnen. Die Steuerermäßigung scheitert nicht daran, dass es selbst keine eigenen Taxen und keine hierfür notwendige Genehmigung besitzt. Es reicht aus, dass die Subunternehmer darüber verfügen.
Hinweis: Das FG hat die Revision zugelassen. Es ist daher noch abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheiden wird. Einstweilen können derartige Fahrten mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % abgerechnet werden.