Um den Steueranspruch durchzusetzen und insbesondere Firmen dazu zu bewegen, ihre gesetzlichen Fristen einzuhalten, kann der Staat Bußgelder gegen den Steuerpflichtigen festsetzen. Eine GmbH muss zum Beispiel ein Bußgeld fürchten, wenn sie ihren Jahresabschluss nicht innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Aufgabe übernimmt regelmäßig ihr Steuerberater.
In einem nun entschiedenen Fall hatte der Steuerberater einer Fahrzeughandel-GmbH die Veröffentlichung zu spät vorgenommen, weshalb gegen die GmbH Bußgelder festgesetzt worden waren. Offenbar hatte der Steuerberater ein Verschulden hieran eingesehen und erstattete der GmbH die Bußgelder als Schadenersatz.
In der Buchführung der Gesellschaft wurden die geleisteten Bußgelder richtigerweise als nicht abziehbare Betriebsausgaben behandelt. Nach Meinung der Gesellschaft sei dann die Schadenersatzzahlung des Steuerberaters korrespondierend auch nicht als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen (analog zur Rückzahlung von Bußgeldern).
Die Richter des Finanzgerichts Münster vertraten in ihrem Urteil allerdings die Auffassung, dass die Schadenersatzleistung durch den Steuerberater eine steuerpflichtige Betriebseinnahme und korrespondierend eine Steuerfreistellung nicht möglich sei.
Hinweis: Dasselbe würde gelten, wenn der Steuerberater die Bußgelder direkt für die GmbH überwiesen hätte, denn dabei würde es sich lediglich um einen abgekürzten Zahlungsweg handeln.