Immobilien werden im mittelständischen Bereich bei Gründung einer Kapitalgesellschaft häufig nicht auf diese übertragen. Denn wird die GmbH insolvent, ist es in der Regel auch um das Grundstück geschehen. Ein Gestaltungsklassiker ist es daher, das Grundstück im Vermögen des Gesellschafters zu belassen und es an die Gesellschaft zu verpachten.
Statt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt der GmbH-Gesellschafter dann gewerbliche Einkünfte, da gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine sogenannte Betriebsaufspaltung vorliegt. Diese setzt lediglich zwei Dinge voraus:
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Eine sachliche Verflechtung: Sie liegt vor, wenn der Pachtgegenstand für die Gesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, wovon bei Immobilien in der Regel auszugehen sein wird und
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eine personelle Verflechtung: Sie ist gegeben, wenn eine Person oder eine Personengruppe ihren Willen sowohl in Bezug auf das Grundstück als auch in Bezug auf die Gesellschaft durchsetzen können.
Bei Personengruppen ist es wichtig, dass diese einen einheitlichen Betätigungswillen haben. In der Rechtsprechung sind diverse Urteile zu finden, wann ein solcher vorliegt und wann nicht.
Beispiel: A und B sind sowohl Gesellschafter der A&B-Grundstücks-GbR als auch Gesellschafter der A&B-GmbH. A ist an der Grundstücks-GbR zu 95 % beteiligt und an der GmbH zu 5 %. B hält die jeweils anderen Anteile. Es liegt keine Betriebsaufspaltung vor, da kein einheitlicher Betätigungswille vorliegt, denn A wird zum Beispiel ein Interesse an einer besonders hohen Pacht haben, damit er – vermittelt durch seinen Anteil an der GbR – möglichst viel verdient. B wird jedoch darauf drängen, dass die Pacht möglichst gering ist, da so seine Ausschüttung an der GmbH höher sein wird.
Problematisch sind diejenigen Fälle, in denen die Beteiligungsquoten nicht so deutlich auseinanderklaffen. So hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt beispielsweise entschieden, dass wenn A und B zu gleichen Teilen an der Grundstücks-GbR beteiligt sind und A zu 45 % an der GmbH (und damit B zu 55 %) beteiligt ist, von einem einheitlichen Betätigungswillen auszugehen ist.