Als Unternehmer kennen Sie sicherlich den Gewerbesteuerfreibetrag: Erst ab einem Gewinn über 24.500 € wird Gewerbesteuererhoben. Interessant ist dabei, dass sich die Steuer immer auf einen Gewerbebetrieb bezieht. Hat also ein Unternehmer mehrere Betriebe, gilt für jeden Betrieb ein eigener Freibetrag.
Diese Regelung wollte sich ein Unternehmer zunutze machen, denn er war gleichzeitig als Handelsvertreter mit Werbekundenakquise für eine Zeitung, als Unternehmensberater und Versicherungsvermittler für eine GmbH & Co. KG sowie als Werbeberater für das Regionalfernsehen tätig.
Das Finanzamt unterstellte ihm nach einer Außenprüfung jedoch, dass es sich bei dieser Konstellation gar nicht um drei Betriebe handelte, sondern um einen einheitlichen Betrieb. Daraufhin änderte es die Gewerbesteuermessbescheide von annähernd null auf 1.295 €, was für die Gewerbesteuer anschließend noch mit dem Hebesatz multipliziert werden musste. Seine Änderung begründete es mit der Verflechtung der durchaus als unterschiedlich anerkannten Tätigkeiten.
Die Verflechtung war sowohl organisatorisch als auch wirtschaftlich und finanziell vorhanden. Der Unternehmer hatte beispielsweise nur einen Betriebssitz und ein Konto für alle drei Tätigkeitsbereiche. Seine Aufwände verteilte er nach dem Umsatzanteil der diversen Tätigkeiten auf die unterschiedlichen Steuererklärungen.
So konnte auch das Finanzgericht Sachsen der Vorgehensweise des Finanzamts nur zustimmen, denn insgesamt bot sich ein Bild der sachlichen Unselbständigkeit der einzelnen Tätigkeitsbereiche. Der Wille des Unternehmers, die Bereiche zu trennen, fiel dagegen nicht schwer ins Gewicht.
Hinweis: Die Gewerbesteuer belastet Sie erst, wenn der Hebesatz der Gemeinde höher ist als 400 %. Denn die Gewerbesteuer wird auf Ihre Einkommensteuer angerechnet.