Als Unternehmer kennen Sie die Begriffe „steuerlicher Gewinn“ und „Gewerbeertrag“ sicher. Was im ersten Moment gleich klingt, kann steuerrechtlich durchaus unterschiedlich bewertet werden. Während auf den steuerlichen Gewinn Körperschaft- bzw. Einkommensteuer anfällt, ist der Gewerbeertrag nur für die Gewerbesteuer bedeutsam.
Beispielsweise werden bei der Ermittlung der Gewerbesteuer etwaige Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmerbeteiligungen vom steuerlichen Gewinn (das ist die Basisgröße) abgezogen. Somit soll sichergestellt werden, dass nur die originäre Tätigkeit – also beispielsweise das Handeln oder Produzieren – besteuert wird. Diese Ausnahme gilt jedoch nur dann, wenn Personengesellschaften oder natürliche Personen eine Beteiligung veräußern.
Im Fall einer GmbH, die einen Anteil an einer KG veräußert hatte, hat das Finanzgericht Düsseldorf (FG) kürzlich noch einmal klargestellt, dass dieser Veräußerungsgewinn bei Kapitalgesellschaften voll versteuert werden muss. Die GmbH hatte nämlich nur den zeitanteiligen Gewinn auf ihren Anteil versteuern wollen (in Summe ca. 25 %).
Die Begründung für das Urteil ist etwas kompliziert, wird aber auch vom Bundesfinanzhof (BFH) so vertreten: Der Gewinn aus der Veräußerung des KG-Anteils entsteht grundsätzlich auf der Ebene der KG. Da es sich bei dieser um eine Personengesellschaft handelt, wird der Gewinn aber auf der Ebene des Mitunternehmers – in diesem Fall der GmbH – versteuert. Und da der Veräußerungsgewinn im Streitfall allein auf den Anteil der GmbH entfallen ist, ist der Gewinn auch nur bei dieser voll zu versteuern.
Exkurs: Die Einnahmen aus der Gewerbesteuer stehen der Gemeinde zu, die aus der Einkommensteuer dagegen dem Bund. Die gewerbesteuerliche Belastung wird bei der Berechnung der Einkommensteuer – je nach Hebesatz der Gemeinde zum Teil oder voll – angerechnet. Der Steuerzahler hat also eine geringere Einkommensteuerlast zu tragen – oder, politisch gesehen, der Bund erhält weniger Steuern. Der Veräußerungsgewinn, der nicht der Gewerbesteuer unterliegt, wird dann jedoch voll mit Einkommensteuer belastet – die Gemeinde geht leer aus.
Hinweis: Das Urteil des FG ist noch nicht rechtskräftig und liegt bereits dem BFH vor. Sollten Sie in einen ähnlichen Vorgang verwickelt sein, vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Absprache über das weitere Vorgehen. Wir beobachten das Verfahren in Ihrem Interesse weiter.