Kleine und mittlere Betriebe können die steuermindernde Wirkung einer betrieblichen Investition vorverlegen, indem sie bereits vor der Anschaffung des Wirtschaftsguts einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag von maximal 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilden. Voraussetzung ist, dass sie das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb eines dreijährigen Investitionszeitraums anschaffen wollen.
Beispiel 1: Unternehmer A beabsichtigt, in den nächsten drei Jahren eine Maschine für voraussichtlich 30.000 € zu erwerben (Anlagevermögen). Er kann vorab einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag von 12.000 € (40 %) bilden. Sein steuerlicher Gewinn fällt dadurch niedriger aus, so dass er weniger Steuern zahlt und mehr liquide Mittel für den späteren Kauf zur Verfügung hat.
Aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) geht hervor, dass Betriebe einen gebildeten Investitionsabzugsbetrag in einem Folgejahr auch nachträglich aufstocken können. Das bietet sich beispielsweise an, wenn sich im Laufe der Zeit höhere Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts abzeichnen als ursprünglich geplant. Die Aufstockung ist aber nur zulässig, sofern sie innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums erfolgt und die gesetzlichen Höchstgrenzen für Investitionsabzugsbeträge eingehaltenwerden (200.000 € pro Betrieb bzw. 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten).
Beispiel 2: Ein Jahr vor dem Kauf zeichnet sich für den Unternehmer A ab, dass die Maschine voraussichtlich 40.000 € kosten wird. Er kann den Investitionsabzugsbetrag somit um 4.000 € auf insgesamt 16.000 € aufstocken (40 % von 40.000 €).
Der BFH begründete seine Entscheidung wie folgt:
-
Historische Entwicklung: Unter Geltung der alten Rechtslage vor der Unternehmenssteuerreform 2008 hatten Finanzverwaltung, Rechtsprechung und Literatur einhellig nachträgliche Aufstockungen anerkannt. Für den BFH war nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch die Neuregelung einen verschärfenden Richtungswechsel einleiten wollte.
-
Zweck des Investitionsabzugsbetrags: Die Vorschrift soll die Wettbewerbssituation, Liquidität und Eigenkapitalbildung von kleinen und mittleren Betrieben verbessern und deren Investitions- und Innovationskraft stärken. Eine nachträgliche Erhöhung des Investitionsabzugsbetrags steht diesem Zweck nicht entgegen, sie verwirklicht ihn sogar.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung reagieren wird. Momentan folgen die Finanzämter noch einer Weisung des Bundesfinanzministeriums aus 2013, wonach eine nachträgliche Aufstockung nicht möglich ist. Wem eine Erhöhung aberkannt wurde, kann Einspruch einlegen und sich auf das BFH-Urteil berufen.