Jedes Ende und jeder Anfang bringt immer etwas Überraschendes – das gilt auch für das Steuerrecht. Das Ende einer Beschäftigung brachte einem Angestellten eine ordentliche Abfindung von 84.000 € als Entschädigung. Das Überraschende für ihn war dann der hohe Steuersatz.
Denn eigentlich greift der progressive Steuertarif, nach dem ein höheres Einkommen auch mit einem höheren Steuersatz besteuert wird, nicht, wenn es sich um außergewöhnliche Einkünfte wie beispielsweise Abfindungen handelt. Bei diesen wird meist eine Vergünstigung nach der sogenannten Fünftelregelung gewährt.
Im Streitfall verweigerte das Finanzgericht Münster (FG) aber eine ermäßigte Besteuerung, weil der Angestellte die Abfindung erst im Jahr nach dem Ende der Tätigkeit erhielt (2011). So wurde das Jahr 2010 noch „normal“ versteuert. Im Jahr 2011 hatte der Angestellte allerdings geringere regelmäßige Einkünfte als in den Jahren zuvor, so dass es zu keiner Zusammenballung von Einkünften kam. Auch darf die Abfindung nach Auffassung des FG nur mit den alten Einkünften verglichen werden, da ihre Ursache in der vergangenen Tätigkeit lag. Der Angestellte musste seine Abfindung somit ohne die Vergünstigung versteuern – zu seinem normalen Steuersatz.
Hinweis: Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hätten für diesen Vergleich eigentlich auch die neuen Einkünfte des Klägers (er war nun GmbH-Geschäftsführer in einem anderen Unternehmen) berücksichtigt werden müssen. Daher ist dieses restriktive Urteil des FG überraschend. Wir behalten die Rechtsprechung dazu im Auge – in Ihrem Interesse.