Ausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung unterliegen regelmäßig dem 25%igen Abgeltungsteuersatz. Wer jedoch zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt oder für die Gesellschaft selbst beruflich tätig ist und dabei mindestens 1 % der Anteile hält, kann die Abgeltungsteuer „abwählen“, indem er einen Antrag auf Regelbesteuerung stellt.
In diesem Fall unterwirft das Finanzamt die Einkünfte aus der Beteiligung der tariflichen Einkommensteuer und wendet das Teileinkünfteverfahren an.
Hinweis: Der Antrag auf Regelbesteuerung wird häufig gestellt, um Finanzierungskosten bei den Kapitaleinnahmen in Abzug bringen zu können.
Nach dem Einkommensteuergesetz muss der Antrag auf Regelbesteuerung spätestens „zusammen mit der Einkommensteuererklärung“ gestellt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Regelung näher ausgeleuchtet und entschieden, dass der Antrag nach Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht nachgeholt werden kann.
Im Entscheidungsfall hatte es ein Beteiligter bzw. sein Steuerberater versäumt, den Antrag auf Regelbesteuerung in den Vordrucken zur Einkommensteuererklärung zu stellen. Erst zwei Monate nach der Erklärungsabgabe, jedoch noch vor Erlass des Steuerbescheids holten sie den Antrag auf Regelbesteuerung mit einem formlosen Schreiben nach. Der BFH stufte die Antragstellung als verspätet ein und erklärte, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortes „spätestens“ eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass die Wahlrechtsausübung durch Abgabe der Einkommensteuererklärung befristet ist.
Hinweis: Der Antrag kam somit zu spät, so dass die abgeltende Besteuerung der Kapitaleinkünfte (ohne Kostenabzug und Teileinkünfteverfahren) nicht mehr abgewendet werden konnte. Nach einer Weisung des Bundesfinanzministeriums müssen die Finanzämter einen Antrag auf Regelbesteuerung noch akzeptieren, wenn er den gleichen Eingangsstempel trägt wie die entsprechende Einkommensteuererklärung. Anträge, die einen Tag später als die Erklärung eingehen, haben somit keine Aussicht auf Erfolg mehr.