Als Immobilieneigentümer sind Sie sicherlich schon mit diversen Besonderheiten konfrontiert worden. Dürfen Sie ein Baudenkmal Ihr eigen nennen, kommt zu diesen noch der Denkmalschutz dazu – unter anderem mit Begünstigungen im Steuerrecht. Schließlich ist dem Gesetzgeber daran gelegen, Baudenkmäler zu erhalten. Daher hat er steuerliche Anreize wie höhere Abschreibungen oder Sonderausgaben für diese geschaffen.
Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass alles, was die Landesbehörde für Denkmalpflege bescheinigt (z.B. über die Kosten einer Denkmalsanierung), im Steuerrecht eins zu eins umzusetzen ist. Das hört sich zwar einfach an, ist im Detail jedoch wesentlich komplizierter.
Daher musste das Finanzgericht Sachsen (FG) kürzlich auch darüber entscheiden, in welcher Höhe die Kosten für den Denkmalschutz als Abschreibungsgrundlage für den Erwerber einer Eigentumswohnung in einem Baudenkmal gelten sollen. Den Bescheid der zuständigen Behörde, der erforderliche Sanierungskosten von 207.840 € bescheinigte, erkannte das Finanzamt nicht an. Denn der ursprüngliche Eigentümer hatte das ganze Gebäude sanieren lassen und auch nichtbegünstigte Aufwendungen ausgewiesen, deren Umverteilung auf die einzelnen Wohnungen und Berücksichtigung in der Bescheinigung nach Auffassung des Finanzamts unzutreffend war. Daher kam das Amt nach einer Außenprüfung zu dem Schluss, dass nur 117.191 € als begünstigte Aufwendungen mit der erhöhten Abschreibung berücksichtigt werden können.
Das FG hingegen urteilte, dass zwar einerseits grundsätzlich immer die Landesbescheinigung als Bemessungsgrundlage gilt. Zumindest immer dann, wenn steuerrechtliche und denkmalschutzrechtliche Tatsachen zusammenfallen – also beispielsweise bei der Frage der begünstigungsfähigen Kosten.
Andererseits jedoch können Kosten, die das Land fälschlicherweise bescheinigt hat, da sie zweifellos vor der Baumaßnahme angefallen sind, nicht Grundlage für die erhöhten Abschreibungen sein. Im Urteilsfall korrigierte das FG die Landesbescheinigung daher doch um den zu Unrecht ausgewiesenen Betrag. Grundsätzlich darf das Finanzamt aber nicht selbst festlegen, welche Aufwendungen begünstigungsfähig sind und welche nicht – das muss es den Fachleuten überlassen.
Hinweis: Sie denken über die Anschaffung eines Baudenkmals nach oder haben im Zusammenhang mit Ihrer denkmalgeschützten Immobilie Beratungsbedarf? Sprechen Sie uns gern an.