Veräußert ein Unternehmer sein Geschäft an einen anderen Unternehmer, werden zahlreiche Einzelleistungen erbracht, wie beispielsweise die Übereignung von Vermögensgegenständen und die Übertragung von Rechten. All diese Leistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um eine sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt.
Hinweis: Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Erforderlich ist grundsätzlich, dass die Übertragung auf nur einen Erwerber erfolgt.
Einem Bauunternehmer aus Bayern wurden die Vorteile einer Geschäftsveräußerung im Ganzen kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) teilweise verwehrt. Er hatte sein Einzelunternehmen im Wege der Generationennachfolge auf zwei Personengesellschaften übertragen, zwischen denen eine sogenannte Betriebsaufspaltung bestand und zu deren Gesellschaftern jeweils er und seine beiden Söhne gehörten. Das Anlagevermögen hatte er auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR = Besitzgesellschaft) übertragen, die übrigen Wirtschaftsgüter auf eine Kommanditgesellschaft (KG = Betriebsgesellschaft). Während die KG das Bauunternehmen fortführte, hatte die GbR ihr lediglich das erhaltene Anlagevermögen unentgeltlich überlassen.
Der BFH urteilte, dass nur die Übertragung der Wirtschaftsgüter auf die KG als Geschäftsveräußerung im Ganzen begünstigt war. Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch vorliegen, wenn der übertragende Unternehmer einzelne Wirtschaftsgüter zurückbehält und an den Erwerber vermietet. Begünstigt müssen daher auch Fälle sein, in denen Wirtschaftsgüter – wie im Urteilsfall – auf Veranlassung des übertragenden Unternehmers durch eine andere Person (hier: durch die GbR) überlassen werden.
Die Übertragung des Anlagevermögens auf die GbR war allerdings nicht als Geschäftsveräußerung im Ganzen begünstigt, weil die GbR keine eigene unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hatte, die eine Fortsetzung der ursprünglichen (Bau-)Unternehmenstätigkeit war.
Hinweis: Im Urteilsfall wäre es sehr steuergünstig gewesen, wenn die beiden Erwerberunternehmen unter dem Dach einer umsatzsteuerlichen Organschaft hätten „zusammengefasst“ werden können, denn dann hätte eine Übertragung auf nur einen Erwerber vorgelegen, so dass auch die Übertragung auf die GbR als Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht steuerbar gewesen wäre. Eine Organschaft lehnte der BFH vorliegend aber ab, weil es unter anderem an einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft fehlte (keine Mehrheitsbeteiligung).