Die Organschaft ist im Steuerrecht eine besondere Konstruktion. Sie ermöglicht zum Beispiel die Verlustverrechnung zwischen unterschiedlichen Gesellschaften (körperschaftsteuerliche Organschaft). Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft handelt es sich um eine Vereinfachungsregelung. Zwei eigentlich getrennte Unternehmen werden zu einem einheitlichen Unternehmen zusammengefasst.
Beispiel: Eine Kommanditgesellschaft (KG) hält an einer GmbH 51 % der Anteile. Der Geschäftsführer der KG führt auch die Geschäfte bei der GmbH (Geschäftsführeridentität). Die KG erhält für Buchführungsleistungen oder Warenlieferungen umsatzsteuerpflichtige Entgelte von der GmbH.
In diesem Beispiel sind die sogenannten Eingliederungsmerkmale der umsatzsteuerlichen Organschaft erfüllt:
Finanzielle Eingliederung: Die KG hält mehr als 50 % der Anteile an der GmbH (Mehrheitsbeteiligung).
Organisatorische Eingliederung: Die KG kann über die Geschäftsführung ihren Willen in der GmbH durchsetzen.
Wirtschaftliche Eingliederung: Die KG erbringt im Rahmen des Gesamtunternehmens entgeltliche Leistungen an die GmbH, denen für die GmbH mehr als nur unwesentliche Bedeutung zukommt.
Folglich werden die KG und die GmbH umsatzsteuerlich als einheitliches Unternehmen behandelt. Die GmbH muss keine eigene Umsatzsteuererklärung abgeben. Alle Umsätze der GmbH werden bei der KG versteuert.
Teuer kann es werden, wenn irrtümlich von einer Organschaft ausgegangen wird, obwohl die Voraussetzungen gar nicht gegeben sind. In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof hatte eine KG Leistungen gegenüber einer GmbH erbracht. Die Beteiligten gingen davon aus, dass zwischen der KG und der GmbH eine Organschaft bestand. Allerdings fehlte es an der erforderlichen Mehrheitsbeteiligung der KG an der GmbH. Die KG musste daher die Umsätze nachversteuern.