Eigentlich ist das Thema Honorargestaltung einfach erklärt: Die Höhe der Vergütung für einzelne Leistungen eines Steuerberaters auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben richtet sich nach der vom Bundesministerium der Finanzen erlassenen Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV). An diese Gebührenverordnung ist jeder Steuerberater beim Verfassen seiner Rechnung gebunden. Trotzdem beeinflussen verschiedene Faktoren das endgültige Honorar, so dass eine generelle Einschätzung an dieser Stelle nicht möglich ist…
Honorare sind individuell
Grundlegend werden Buchhaltungen und Steuererklärungen basierend auf Gegenstandswerten abgerechnet, welche anhand entsprechender Tabellen in der Steuerberatergebührenverordnung (StBVV) kalkuliert werden. Natürlich gibt es auch Tätigkeiten, welche keine Gegenstandswerte zur Berechnung besitzen. In diesem Fall wird ein Stundensatz zugrunde gelegt, der in einem Vorgespräch mit dem Mandanten vereinbart wird. Eine individuelle Gestaltung der Honorarberechnung ist für uns elementar wichtig.
Beispiel einer Honorargestaltung
Beispiel Einkommensteuererklärung: Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 €, worauf dann ein Zehntelsatz anzuwenden ist. Für die endgültige Gebührenfindung ist bei dem Zehntelsatz je nach Art der Tätigkeit ein Rahmen von 1/10 – 6/10, bzw. zur Ermittlung der Einkünfte von 1/20 – 12/20 vorgegeben, üblicherweise orientieren wir uns an der Mittelgebühr.
Entscheidend für die Festlegung des Zehntelsatzes durch den Steuerberater sind Umfang, Schwierigkeitsgrad und Arbeitsaufwand der übertragenen Tätigkeit. Auf diese Kombination von Wertgebühr und Zehntelsatz ist dann wiederum die entsprechende Gebührentabelle aus der StBVV anzuwenden.
Gerne vereinbaren wir auch für ein festgelegtes Leistungsportfolio eine feste Pauschalvergütung.