Schon im Jahr 2014 hatte die Finanzverwaltung für Wohnungsgesellschaften Billigkeitsregelungen erlassen, wonach die Körperschaftsteuerfreiheit durch die Überlassung von Unterkünften an Flüchtlinge nicht gefährdet wird.
Auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist dazu nun eine Klarstellung veröffentlicht worden, die die Billigkeitsregelung ausweitet. Danach ist es sogar unschädlich, wenn auch nicht staatliche Organisationen, wie zum Beispiel steuerbegünstigte Vereine, Genossenschaftsanteile an einer Wohnungsgesellschaft bzw. Vermietungsgenossenschaft erwerben und zur Überlassung an Flüchtlinge einen Miet- oder Nutzungsvertrag abschließen.
Hinweis: Diese Regelung ist sehr zu begrüßen, da die Unterbringung von Flüchtlingen derzeit ein wichtiges gesellschaftliches Thema ist und es den Flüchtlingen durch diese Billigkeitsmaßnahmen ermöglicht wird, eine menschenwürdige Unterkunft zu beziehen.