Unternehmensberatung: Beratung und Unterricht kann gewerblich sein

Als Unternehmer wissen Sie vermutlich, ob Sie gewerblich oder freiberuflich tätig sind. Im besten Fall hat es Ihnen Ihr Steuerberater gesagt. Oder die Frage hat sich gar nicht gestellt, weil Sie Arzt oder Händler sind, die Einordnung also klar ist. Einige Fälle liegen jedoch in einer Grauzone. Denn das Steuerrecht kategorisiert nur diejenigen Berufe als freiberuflich, die im Gesetz explizit als solche aufgezählt sind – beispielsweise Ärzte, Steuerberater und beratende Betriebswirte. Die gesetzliche Aufzählung endet jedoch mit der Formulierung „und ähnliche Berufe“.

Diese Formulierung wollte eine Unternehmensberatungsgesellschaft für sich in Anspruch nehmen, um als freiberuflich zu gelten. Das Finanzgericht Hessen bewertete die Tätigkeit jedoch als gewerblich. Dabei ging es nach dem folgenden Muster vor: Zuerst ist zu überprüfen, ob ein Katalogberuf vorliegt. Da Unternehmensberater nicht im Gesetz genannt sind, gehören sie nicht dazu. In einem zweiten Schritt muss überprüft werden, ob die Tätigkeit einem Katalogberuf ähnelt. Im Streitfall hätte eine Ähnlichkeit zum beratenden Betriebswirt oder zum Lehrer vorliegen können.

Die Tätigkeit der Gesellschaft bestand nämlich hauptsächlich in der Beratung und Betreuung entlassener Führungskräfte (Outplacement-Beratung). Ziel der Beratung war es, durch ein individuelles Programm (z.B. zur Selbstvermarktung) einerseits die Bewerbung um eine neue Stelle zu unterstützen und andererseits eine Stelle zu vermitteln.

  • Damit die Tätigkeit der Gesellschaft als der eines beratenden Betriebswirts ähnlich eingestuft wird, hätte die Beratung mindestens einen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre abdecken müssen – im Streitfall wäre das die Personalwirtschaft gewesen. Das war aber unstrittig nicht der Fall.
  • Eine unterrichtende Tätigkeit konnte auch nicht angenommen werden, da die Gesellschaft größtenteils Einzelunterricht anbot, der auf die speziellen Bedürfnisse einzelner Personen ausgerichtet war. Und das ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Lehrtätigkeit, sondern eine Beratung.

Im Ergebnis übte die Unternehmensberatungsgesellschaft also eine gewerbliche Tätigkeit aus.