Versorgungsausgleich: Können kammerfähige Freiberufler Abfindungszahlungen geltend machen?

Wissen Sie, wie bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche verrechnet werden? Grundsätzlich hat jeder Ehepartner einen hälftigen Anspruch auf die Anwartschaft des anderen. Das Abwägen und Aufwiegen dieser Ansprüche geschieht im Versorgungsausgleichsverfahren. In den meisten Fällen zahlt der Ehegatte mit der höheren Anwartschaft dem anderen eine Abfindung, damit weitere Ansprüche (bei der späteren Auszahlung der Rente) entfallen.

Obwohl es sich bei dieser Zahlung grundsätzlich um eine „private Vermögensverwendung“ handelt, entbrennen regelmäßig Diskussionen darüber, ob und wie sie steuerlich berücksichtigt werden könnte. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein kürzlich zum Fall eines geschiedenen Apothekers Stellung bezogen.

Die Besonderheit lag im Streitfall darin, dass nicht die gesetzliche Rentenversicherung, sondern das Versorgungswerk des Apothekers die künftige Rente zahlen wird.

Hinweis: Das Urteil ist also auch für Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Architekten und Vertreter anderer kammerfähiger freier Berufe interessant, die ebenfalls ein Versorgungswerk haben.

Der Apotheker zahlt also in seine eigene Rente ein und die Höhe der Rente hängt von seinen angesparten Vorsorgebeiträgen ab. Im Unterscheid dazu gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung der sogenannte Generationenvertrag: Die jetzigen Zahler versorgen die jetzigen Rentner und die künftigen Rentner sind von den künftigen Zahlern abhängig.

Aus diesem Grund kann die Abfindungszahlung des Apothekers für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht als Werbungskosten von der Einkommensteuer abgezogen werden. Denn das „Ansparen“ der Rente ist in seinem Fall am ehesten mit einer Kapitalanlage zu vergleichen. Und Einzahlungen auf ein Konto oder in ein Depot führen auch nicht zu Werbungskosten.

Allerdings stellt die Zahlung Sonderausgaben dar, die ebenfalls das Einkommen mindern. Denn Versorgungsausgleichszahlungen – und eine Abfindungszahlung zur Verhinderung des Versorgungsausgleichs zählt dazu – sind im Gesetz explizit als Sonderausgaben erfasst. Dies gilt zumindest dann, wenn der Ehepartner unbeschränkt steuerpflichtig ist und seine Einnahmen auch versteuert. Da das im Streitfall gegeben war, stand einer Beurteilung als Sonderausgaben nichts im Weg.