Überträgt eine natürliche Person ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens auf eine Personengesellschaft, an der sie beteiligt ist, kann dies entweder ein – gegebenenfalls – zu versteuerndes Tauschgeschäft oder eine steuerneutrale Einlage in die Personengesellschaft sein. Entscheidend ist dabei, ob die Personengesellschaft als Gegenleistung Gesellschaftsrechte gewährt oder nicht.
Hierfür wiederum kommt es darauf an, auf welchem Kapitalkonto die Personengesellschaft den Wert des übertragenen Wirtschaftsguts erfasst, denn eine Personengesellschaft hat in der Regel mehrere Kapitalkonten. In der Praxis weitverbreitet ist das sogenannte Drei-Konten-Modell, wonach jeder Gesellschafter über folgende Konten verfügt:
Kapitalkonto I: Dieses ist das sogenannte Festkapitalkonto; an ihm kann man ablesen, zu welchem Anteil eine Person am Festkapital der Gesellschaft beteiligt ist.
Kapitalkonto II: Hierauf werden nicht entnahmefähige Gewinnanteile (z.B. eines Kommanditisten) oder Verluste gebucht.
Kapitalkonto III: Hierbei handelt es sich um das sogenannte Privatkonto (Verrechnungskonto) eines Gesellschafters. Darauf werden die entnahmefähigen Gewinne, Einlagen und Entnahmen des Gesellschafters verbucht.
Während eine Buchung auf das Kapitalkonto III seit jeher ein Tauschgeschäft darstellte, änderte die Finanzverwaltung kürzlich ihre Meinung bezüglich des Kapitalkontos II.
Beispiel: Ein Personengesellschafter erwirbt im Privatvermögen ein Gemälde. Nachdem sich der Wert innerhalb eines halben Jahres nahezu verdoppelte, übertrug der Gesellschafter das Gemälde gegen Buchung auf seinem Kapitalkonto II auf die Gesellschaft.
Nach alter Auffassung der Finanzverwaltung musste die Übertragung des Gemäldes auf die Gesellschaft versteuert werden, da das Kapitalkonto II Gesellschaftsrechte verkörperte. Nach neuer Meinung der Finanzverwaltung repräsentiert dieses Konto keine Gesellschaftsrechte mehr, weswegen dieselbe Übertragung keine steuerlichen Konsequenzen hätte.
Hinweis: Diese neue Meinung ist bei der Buchungslogik von eingebrachten Wirtschaftsgütern dringend zu beachten. Im Verlustfall wäre im vorgenannten Beispiel die alte Rechtsauffassung vorteilhaft gewesen. Will man sichergehen, dass ein Tauschgeschäft vorliegt, sollte die Gegenbuchung insgesamt auf dem Kapitalkonto I erfolge