Viele Menschen unterstützen ihre Kinder finanziell während der Studien- oder Ausbildungszeit oder ihre Eltern, wenn deren Rente nicht zum Leben ausreicht. Der Staat bietet den Unterstützern für diese außergewöhnliche Belastung eine steuerliche Berücksichtigung an: Sie können ihre Einkommensteuerlast mindern, indem sie die Aufwendungen vom Gesamtbetrag ihrer Einkünfte abziehen.
Dazu muss der Unterhaltsempfänger allerdings bedürftig und damit unterhaltsberechtigt sein. So sind die Eltern ohne eigenes Einkommen und mit nur geringem Vermögen – als Daumenregel gilt hier eine 15.500-€-Grenze – in der Regel unterhaltsberechtigt.
Eine kürzlich vom Finanzgericht Nürnberg (FG) getroffene Entscheidung offenbarte eine weitere, eher unbekannte Hürde für die steuerliche Berücksichtigung. Im Streitfall hatte ein Ehepaar dem brasilianischen Vater der Frau einmalig 3.000 € überwiesen, damit dieser in den Folgemonaten seinen Unterhalt bestreiten konnte. Da die Überweisung im Dezember erfolgte, berücksichtigte das Finanzamt die 3.000 € nur zeitanteilig für diesen einen Monat – als nur zu einem Zwölftel. Eine rückwirkende Unterhaltszahlung sei steuerrechtlich unzulässig.
Zum Glück für das Ehepaar entschied das FG entgegen der geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Nach Auffassung der Richter kann der Unterhaltszeitraum, für den die Zahlung gilt, durchaus vom Kalenderjahr abweichen. Daher war es nicht relevant, dass die Zahlung auch für das nächste Kalenderjahr gedacht war und die Berücksichtigung für die Einkommensteuer im aktuellen Jahr erfolgte. Eine Unterhaltspflicht begründet sich in der Regel zwar monatlich, allerdings ist bei Auslandsüberweisungen und höheren Gebühren eine Vorauszahlung für bis zu vier Monate vertretbar. Die Klage der Eheleute hatte daher Erfolg.
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