Wenn sich Mietparteien in einen Rechtsstreit begeben, sind die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten des Mieters in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar – dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Grund sind die strengen Abzugsregeln für Zivilprozesskosten, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in 2015 reaktiviert wurden; danach ist ein Kostenabzug nur möglich, wenn der Prozess existenzielle Bedeutung hat. Der Bürger müsste ohne den Rechtsstreit Gefahr laufen, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Vermieter ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt; der Mieter war jedoch erst aufgrund einer Zwangsräumung ausgezogen. In einem späteren Zivilprozess nahm der Vermieter den Mieter auf Miet- und Entschädigungszahlungen in Anspruch. Der Mieter machte hiergegen eine vollständige Mietminderung wegen Verstößen gegen baurechtliche Vorschriften geltend und erklärte hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die ihm wegen der kurzfristigen Anmietung adäquaten Ersatzwohnraums entstanden seien. Schlussendlich wurde dem Vermieter ein Betrag von 1.900 € zugesprochen.
Der Mieter machte seine Anwalts- und Gerichtskosten für die Mietrechtsstreitigkeiten später in Höhe von rund 15.500 € in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der BFH ließ die Kosten jedoch nicht zum Abzug zu, weil er keinen existenziellen Bereich des Mieters betroffen sah. Zwar kommt dem Wohnen laut Gericht grundsätzlich existenzielle Bedeutung zu. Der Umstand, dass ein Mieter seine Wohnung räumen und herausgeben muss, führt aber regelmäßig nicht dazu, dass der Prozess existenziell wichtige Bereiche berührt. Im vorliegenden Rechtsstreit ging es nicht einmal darum, das Wohnen als existenzielles Bedürfnis sicherzustellen, sondern um Ansprüche auf Mietzahlungen, Gegenansprüche und Schadensersatz aus einem beendeten Mietverhältnis durchzusetzen. Der Ausgang des Verfahrens mag für den Mieter zwar von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen sein, er lief indes nicht Gefahr, ohne den Rechtsstreit seine Existenzgrundlage zu verlieren.
Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Mieter Zivilprozesskosten infolge von Mietstreitigkeiten in der Regel nicht steuermindernd einsetzen können. Anders sieht es bei Vermietern aus: Sie dürfen ihre Anwalts- und Gerichtskosten in aller Regel als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzen, da die Kosten durch diese Einkunftsart veranlasst sind.