Verkehrssicherungspflicht: Kein Vorteil für große Autos – Zur Verkehrssicherungspflicht auf Baustellen

Verkehrssicherungspflicht: Kein Vorteil für große Autos – Zur Verkehrssicherungspflicht auf Baustellen

| Wer ein besonders großes oder unübersichtliches Auto fährt, kann sich nicht darauf berufen, dass andere hierauf besondere Rücksicht nehmen müssen. Deren Verkehrssicherungspflicht wird deshalb nicht ausgeweitet. Vielmehr hat der Autofahrer selbst erhöhte Sorgfaltspflichten |.

Das musste sich ein Autofahrer vor dem Landgericht (LG) Coburg sagen lassen. Er hatte mit seiner Mercedes S-Klasse auf dem Gelände einer Waschanlage eine Palette Pflastersteine gerammt. Diese stand außerhalb einer mit Zäunen und Warnbalken abgesperrten Baustelle. Seinen Schaden verlangt er nun von Autohaus und Bauunternehmung ersetzt. Er habe die unsachgemäß gelagerten Steine nicht sehen können. Demgegenüber machten die Beklagten geltend, der Kläger sei unaufmerksam und mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren und deshalb mit der ansonsten ohne Weiteres sichtbaren Palette kollidiert.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Autohaus und Bauunternehmung hätten ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Jedenfalls würde diese hinter dem weit überwiegenden Verschulden des Autofahrers zurücktreten. Hierbei hat das Amtsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass der Autofahrer die Bauarbeiten erkannt hat. Die Einfahrt zur Waschstraße war auch ohne die Palette bereits soweit verengt gewesen, dass besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit geboten waren. Auch hätte der Autofahrer mit Baufahrzeugen und herumliegenden Baumaterialien rechnen müssen. Er hätte die Palette daher bereits beim Abbiegen erkennen können und darauf entsprechend reagieren müssen.

Das LG sah es ebenso und wies die Berufung des Autofahrers zurück. Dessen Einwände, wegen der auffallend ordentlichen Baustelle habe er nicht mit Hindernissen außerhalb der Baustelle rechnen müssen und die Palette sei aufgrund der Größe seines Fahrzeugs, insbesondere der Länge der Motorhaube, für ihn nicht erkennbar gewesen, überzeugten auch das LG nicht. Schon nach allgemeiner Lebenserfahrung ist danach gerade bei Pflasterarbeiten damit zu rechnen, dass sich noch zu verlegende Steine auf Paletten gelagert neben der Baustelle befinden. Deren besondere Absicherung ist nach der Entscheidung des LG in nur mit Schrittgeschwindigkeit zu befahrenen Bereichen nicht üblich. Die besondere Größe des klägerischen Fahrzeugs ändert am Umfang der Verkehrssicherungspflicht nichts. Vielmehr ist hierdurch gerade umgekehrt die Sorgfaltspflicht des Fahrers eines besonders großen und unübersichtlichen Autos gesteigert. Der Autofahrer hätte nach dem landgerichtlichen Urteil notfalls aussteigen und sich den erforderlichen Überblick verschaffen müssen.

Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht stellen beide erkennenden Gerichte ein weiteres Mal darauf ab, dass eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht zu erreichen ist. Dritte sind vielmehr nur vor solchen Gefahren zu schützen, die sie selbst bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden können. Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen man sich ohne Weiteres selbst schützen kann, begründen damit in der Regel also keine besonderen Verkehrssicherungspflichten.

Quelle | LG Coburg, Urteil vom 24.6.2016, 32 S 5/16, Abruf-Nr. unter 188825 www.iww.de