Einen erholsamen Lebensabend in einem anderen Land zu verbringen, ist für viele Menschen ein Traum. Eine deutsche Rentnerin erfüllte sich diesen Traum zusammen mit ihrem Mann und wanderte nach Kanada aus. An ihre Rente hat sie dabei nicht gedacht – das Finanzamt jedoch schon. Die Rente sollte nämlich nach Auffassung des Finanzamts in Deutschland besteuert werden.
Doch die Besteuerung im Ausland lebender Steuerpflichtiger unterliegt besonderen Regelungen. Es kommt nämlich darauf an, wie der steuerliche Sachverhalt in dem für den konkreten Fall geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausgehandelt worden ist.
Zum einen werden in einem DBA die Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zugeordnet. Zum anderen wird vereinbart, wer diese Einkünfte wann besteuern kann. Im Fall der Rentnerin, die in Kanada lebte, handelte es sich nach Auffassung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern (FG) demnach bei der Rente, die aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung herrührte, um ein Ruhegehalt. Ruhegehälter können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger des Ruhegehalts ansässig ist. Das war im Fall der Rentnerin daher Kanada. Dass es sich um eine deutsche Rente handelte, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund gezahlt wurde, spielt für das Besteuerungsrecht keine Rolle.
Das Finanzamt kann sich nun nur damit trösten, dass es korrespondierend dazu die Rente eines kanadischen Staatsbürgers, der in Deutschland seinen Lebensabend verbringt, besteuern darf. Die deutsche Rentnerin in Kanada jedenfalls darf ihre Rente unversteuert lassen.
Hinweis: Mit diesem Urteil widersprechen die Richter am FG einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2011. Demnächst wird der BFH auch über diesen Fall urteilen. Wir informieren Sie wieder.