Für den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung sind viele Formalien einzuhalten. Neben der Angabe der Steuernummer und der Anschrift des leistenden Unternehmers (z.B. des Lieferanten) muss auch eine genaue Leistungsbeschreibung vorhanden sein. Das bedeutet beispielsweise, dass der Lieferant die Waren, die er Ihnen liefert, in der Rechnung genau bezeichnen muss. Dazu muss nicht nur die Menge (z.B. Kilogramm, Meter oder Stückzahl), sondern auch die Warenbezeichnung, also eine eindeutige Beschreibung der gelieferten Ware, angegeben werden.
Mit der Frage der Warenbezeichnung hatte sich das Finanzgericht Hessen (FG) auseinanderzusetzen. In dem Streitfall hatte ein Textileinzelhändler Ware für seine Boutique eingekauft. Es handelte sich um einfache, billige Mode. In den Rechnungen der Lieferanten waren die Textilien lediglich mit allgemeinen Begriffen wie zum Beispiel „Kleider“, „Oberteile“, „Bolero“, „Röcke“, „Top“ oder „Hose“ bezeichnet. Nach Auffassung des FG reichen diese abstrakten Warenbezeichnungen nicht aus. Es hätte vielmehr eine weitere Beschreibung der Ware, zum Beispiel nach Hersteller, Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer (soweit vorhanden) erfolgen müssen. Da dies nicht der Fall war, versagte das FG den Vorsteuerabzug.
Hinweis: Das Urteil entspricht der Linie des Bundesfinanzhofs. Dieser hatte in der Vergangenheit ebenfalls schon entschieden, dass allzu abstrakte Beschreibungen in der Rechnung – wie zum Beispiel „Beratungsleistungen“, „Trockenbau“, „Fliesenarbeiten“ oder „Außenputz“ – nicht ausreichen.