Flüchtlingsunterkunft: Gefährden weitere Dienstleistungen die steuerfreie Vermietung?

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) hat sich aktuell mit der umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung von Flüchtlingsunterkünften auseinandergesetzt.

Bei den mit der öffentlichen Hand oder anderen Anbietern abgeschlossenen Verträgen handelt es sich im Normalfall um langfristige Vermietungen, die umsatzsteuerfrei sind. Umsatzsteuerlich gilt eine Wohnraum- oder Grundstücksvermietung als langfristig, wenn der Mietvertrag eine Laufzeit von mehr als sechs Monaten hat. Unerheblich ist dabei, wie lange die einzelnen Bewohner in der Unterkunft untergebracht sind. Selbst wenn sich die Miete nach der tatsächlichen Belegung (der Anzahl der jeweils untergebrachten Personen) richtet, liegt keine kurzfristige Vermietung vor, sofern der Vertrag selbst über mehr als sechs Monate oder unbefristet abgeschlossen wurde.

Werden neben der reinen Wohnraumüberlassung weitere Dienstleistungen erbracht, kann die Sache kompliziert werden. Die OFD weist zwar darauf hin, dass die folgenden Dienstleistungen für die Steuerfreiheit unschädlich sind:

Bereitstellung von Bettwäsche
Bereitstellung von Mobiliar
Gebäudereinigung
Bereitstellung von Waschmaschinen und Wäschetrocknern (auch wenn kostenpflichtig)
Zurverfügungstellung von Hauspersonal bzw. Hausmeistern
Werden allerdings andere zusätzliche Dienstleistungen erbracht (z.B. die soziale Betreuung der Untergebrachten oder die Beauftragung eines Sicherheitsdienstes durch den Vermieter), kann ein sogenannter Vertrag besonderer Art vorliegen. Dann wird aus dem steuerfreien Vermietungsverhältnis gegebenenfalls insgesamt eine steuerpflichtige Dienstleistung, die mit 19 % zu versteuern ist. Ob ein solcher Vertrag besonderer Art vorliegt, richtet sich nach einer komplizierten Einzelfallprüfung.

Eine etwaige Verpflegung der Bewohner ist noch einmal gesondert zu beurteilen. Sie unterliegt – neben der steuerfreien Vermietung – der Umsatzsteuer von 19 %