Unverheiratete Paare werden vom deutschen Fiskus wie zwei Singles besteuert – unabhängig von der Frage, wie lange sie schon zusammenleben oder wie viele gemeinsame Kinder sie bereits haben. Mangels Trauschein wird für beide eine Einzelveranlagung durchgeführt, bei der jeder Partner sein Einkommen einzeln versteuern muss.
Wer hingegen verheiratet oder verpartnert ist, kann beim Finanzamt die Zusammenveranlagung wählen, so dass ein Paar steuerlich wie eine Person behandelt wird. In diesen Fällen kommt das günstige Ehegattensplitting zur Anwendung: Das Finanzamt zählt das Jahreseinkommen beider Partner zusammen, halbiert den Betrag und berechnet für diese Hälfte die Einkommensteuer. Die errechnete Steuer wird anschließend verdoppelt und für das Ehepaar festgesetzt.
Hinweis: In der Regel zahlen Ehepaare mit dem Ehegattensplitting weniger Steuern als bei Einzelveranlagung, denn durch das Splittingverfahren werden Nachteile abgemildert, die der progressive Einkommensteuertarif mit sich bringt.
Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können viel Steuern sparen.
Beispiel: Herr Mustermann verdiente in 2015 insgesamt 45.000 € im Jahr, Frau Mustermann aufgrund einer Teilzeittätigkeit hingegen nur 15.000 €. Beantragen die Eheleute eine Einzelveranlagung, muss Herr Mustermann knapp 10.780 € und Frau Mustermann gut 1.320 € Einkommensteuer zahlen (insgesamt also 12.100 €). Beantragen sie eine Zusammenveranlagung, müssen sie aufgrund des Splittingtarifs über 1.000 € weniger Steuern zahlen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus 2013 kann das Ehegattensplitting auch von eingetragenen Lebenspartnern beansprucht werden. Der Splittingtarif kann von ihnen sogar noch rückwirkend für Altjahre ab 2001 beansprucht werden, sofern die Einkommensteuerfestsetzungen für diese Jahre noch nicht bestandskräftig sind.