Wissen Sie, was Ihr Bürgermeister oder Ihre Bürgermeisterin verdient? Je nach der Größe des Ortes gibt es von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Strukturen. In Schleswig-Holstein ist der Bürgermeister im ländlichen Raum beispielsweise oft ehrenamtlich tätig und bekommt lediglich eine Aufwandspauschale.
Der Bürgermeister ist hier jedoch nicht nur der „Vorsteher“ des Rates mit repräsentativer Funktion, sondern auch Leiter der Verwaltung. Dieser Unterschied zu anderen Bürgermeistern – beispielsweise in Nordrhein-Westfalen – führt zu einer ganz anderen Arbeitsbelastung. Und steuerlich gibt es ebenfalls einen gewaltigen Unterschied.
So wurde ein ehrenamtlicher Bürgermeister aus Schleswig-Holstein für seine Tätigkeit auch als Minijobber bezahlt, da er für die Zeit der Legislaturperiode als Ehrenbeamter bei der Stadt „angestellt“ war. Das Finanzamt wollte diese Zahlungen aber einer selbständigen Tätigkeit zuordnen und verlangte daher Einkommensteuer.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG) war dieses Verlangen rechtswidrig. Denn der ehrenamtlich tätige Bürgermeister war wie ein Beamter in den Verwaltungsapparat eingebunden. Durch die Vereidigung als Ehrenbeamter galten für ihn die gleichen disziplinarischen Konsequenzen wie für andere Beamte – die Gemeinde war sein Dienstherr. Von einer selbständigen Tätigkeit konnte also keine Rede sein.
Das FG berief sich dabei unter anderem auf die höchstrichterliche Rechtsprechung in Bezug auf Bayern, wo es – zumindest im Hinblick auf die Ausgestaltung der Tätigkeit und die Funktion eines ländlichen Bürgermeisters – eine ähnliche Gemeindeordnung gibt. Die Klage des Bürgermeisters hatte Erfolg, er musste keine Einkommensteuer nachzahlen.
Hinweis: Sie sind ehrenamtlich in Ihrer Gemeinde eingebunden? Neben Freibeträgen beeinflussen auch andere Faktoren wie etwa die Gemeindeordnung die steuerliche Behandlung Ihrer Tätigkeit. Bei Fragen hierzu vereinbaren Sie bitte einen Termin.