Wer sein Kind allein großzieht, kann seine Steuerlast durch einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mindern.
Hinweis: Bis einschließlich 2014 konnten Alleinerziehende jährlich 1.308 € von der Summe ihrer Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein steuerlich anerkanntes Kind gehört. Ab dem 01.01.2015 wurde dieser Betrag auf 1.908 € angehoben und zugleich geregelt, dass sich der Freibetrag für das zweite und jedes weitere Kind noch einmal um jeweils 240 € erhöht.
Für einen Fall aus 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht aufgrund des fehlenden Barunterhalts des anderen Elternteils erhöht. Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern, die vom Kindesvater keinerlei Unterhaltszahlungen erhalten hatte. Das Finanzamt hatte ihr den damals geltenden Entlastungsbetrag von 1.308 € gewährt, wogegen die Mutter vortrug, dass sie damit gegenüber Alleinerziehenden benachteiligt werde, deren Kinder vollen Barunterhalt vom anderen Elternteil bezögen. Sie forderte vor dem BFH daher zum Ausgleich einen zusätzlichen oder höheren Entlastungsbetrag – alternativ einen Abzug von zusätzlichen außergewöhnlichen Belastungen.
Der BFH gestand der Mutter jedoch keinen höheren Entlastungsbetrag zu. Nach Ansicht des Gerichts war die Mutter bereits dadurch hinreichend entlastet, dass ihr im Einkommensteuerbescheid nicht nur die „eigenen“ Kinder- und Betreuungsfreibeträge gewährt worden waren, sondern auch die Freibeträge des Kindesvaters (Übertragung).
Der Entlastungsbetrag hängt nach Gerichtsmeinung zudem nicht von der Erfüllung von Unterhaltspflichten ab, sondern soll lediglich kompensieren, dass eine alleinerziehende Person keine Synergieeffekte aus einer gemeinsamen Haushaltsführung mit einer anderen erwachsenen Person erzielen kann.
Auch einen Abzug von zusätzlichen außergewöhnlichen Belastungen lehnte der BFH ab. Ein Ansatz von Unterhaltsleistungen scheiterte bereits daran, dass die Mutter Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge hatte. Auch ein zusätzlicher Ausbildungsfreibetrag konnte ihr nicht zugestanden werden, weil die Kinder noch nicht volljährig waren. Die besondere Belastungssituation der Mutter führte auch nicht zu einem Abzug von zusätzlichen „allgemeinen“ außergewöhnlichen Belastungen, weil das Gericht keine außergewöhnlichen Aufwendungen erkennen konnte.
Hinweis: Die Urteilsgrundsätze lassen sich auch auf die neue Rechtslage ab 2015 übertragen, weil sich die Grundsystematik des Einkommensteuergesetzes zur Entlastung von Alleinerziehenden und Kindern nicht geändert hat.