Lebt ein Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern, sondern in einem eigenen, ist derjenige Elternteil zum Bezug von Kindergeld berechtigt, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass diese „Kindergeldberechtigung kraft Unterhaltszahlung“ nur dann gilt, wenn der Unterhalt auch rechtzeitig fließt.
Im Entscheidungsfall hatte eine Tochter jahrelang keinen Unterhalt von ihrem Vater erhalten; die offenen Unterhaltsansprüche summierten sich bis zu ihrem 18. Geburtstag in 2009 auf insgesamt 16.000 €. Erst ab August 2012 begann der Vater damit, den offenen Betrag mit einer Rate von 200 € pro Monat zu begleichen. Der BFH entschied, dass diese verspätete Unterhaltszahlung nicht dazu führt, dass der Vater ab August 2012 zum Bezug von Kindergeld berechtigt ist. Denn kindergeldrechtlich anzuerkennender Unterhalt liegt nur dann vor, wenn er sowohl für den Zeitraum als auch in dem Zeitraum geleistet wird, für den das Kindergeld begehrt wird. Wird Unterhalt – wie im Urteilsfall – erst Jahre nach seiner Fälligkeit gezahlt, ist nicht mehr von laufendem Unterhalt auszugehen, so dass sich die Kindergeldberechtigung nicht auf den Unterhaltszahler verlagert.
Hinweis: Da die Verspätung der Unterhaltszahlungen im Entscheidungsfall mehrere Jahre betrug und somit offenkundig war, konnte der BFH offen lassen, ob eine Unterhaltszahlung bereits dann kindergeldrechtlich nicht mehr anerkannt werden darf, wenn sie lediglich um wenige Wochen oder Monate verspätet geleistet wird.
Durch das Urteil wurde der Mutter der Tochter die Kindergeldberechtigung zugesprochen. Nicht haltbar erwies sich der Standpunkt der Familienkasse, die den Unterhalt trotz seiner verspäteten Zahlung noch kindergeldrechtlich anerkannt hatte.