In Deutschland besteht nicht nur ein Anspruch auf Kindergeld für eigene, leibliche Kinder, sondern auch für fremde Kinder – und zwar dann, wenn es sich um Adoptiv- oder Pflegekinder handelt. Zu den weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld bei einem Pflegekind hat sich kürzlich das Finanzgericht Köln (FG) geäußert.
Der Anspruch auf Kindergeld ist nämlich bei Pflegekindern anders zu beurteilen als bei eigenen Kindern. Steuerrechtlich korrekt gesehen ist ein Pflegekind nämlich ein Kind, welches mit den Pflegeeltern nur durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist. Das Pflegekindschaftsverhältnis gilt also von vornherein nicht bis zum Tod oder länger. Entsprechend kann auch der Anspruch auf Kindergeld wieder entfallen, obwohl bei einem leiblichen Kind in vergleichbarer Situation ein Anspruch bestehen bleiben würde. Insbesondere besteht der Anspruch auf Kindergeld für ein Pflegekind nur so lange, wie das Obhuts- und Pflegeverhältnis Bestand hat.
Im Urteilsfall hatte das Pflegekind eine Ausbildung begonnen und gleichzeitig einen eigenen Haushalt begründet. Letzteres war der Grund, warum das Kindergeld nicht mehr gewährt wurde. Es fanden zwar noch Besuche zwischen der Pflegemutter und dem Pflegekind statt, ein eigenes Zimmer für das Pflegekind gab es im Haushalt der Pflegemutter jedoch nicht mehr. Dem FG erschien es auch als äußerst unwahrscheinlich, dass es nach dem Ende der Ausbildung wieder zu einem gemeinsamen Haushalt kommen würde. Der Mittelpunkt des Lebensinteresses des Pflegekindes war in seinen eigenen Haushalt gerückt. Das Obhuts- und Pflegeverhältnis hatte folglich keinen Bestand mehr.
Daran änderten nach Auffassung des FG auch die monatlichen Überweisungen der Pflegemutter an das Pflegekind nichts, denn diese Zahlungen erfolgten ohne rechtliche Verpflichtung. Insofern unterscheidet sich ein leibliches Kind auch vom Pflegekind: Einem leiblichen Kind gegenüber wäre die Mutter zum Unterhalt verpflichtet. Eine Ungleichbehandlung liegt somit nicht vor. Die Klage wurde abgewiesen.
Hinweis: Sie haben Pflegekinder oder tragen sich mit dem Gedanken, eines in Ihren Haushalt aufzunehmen? Lassen Sie sich in Kindergeldfragen von uns beraten – da sie Teil des Einkommensteuerrechts sind, kennen wir uns damit aus.