Im Umsatzsteuerrecht gilt ein einfaches Prinzip: Wer in einer Rechnung einen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, schuldet diesen ausgewiesenen Betrag. Daher muss ein Unternehmer, der eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt, obwohl er gar keine Leistung erbracht hat, diese Steuer auch an das Finanzamt abführen. So erging es auch einer GmbH (Klägerin), die einen Groß- und Einzelhandel mit Klebebändern und Verpackungen betrieb.
Sie kaufte zum Schein Aluminium- und Stretchfolien von anderen Unternehmen an. Diese Folien lieferte sie wiederum an eine andere GmbH weiter. Tatsächlich gab es aber weder die Folien, noch handelte es sich bei den Lieferanten der Klägerin um echte Unternehmen: Die Klägerin wickelte lediglich Scheingeschäfte ab, über die sie entsprechende Rechnungen an die andere GmbH ausstellte. Die an die GmbH ausgestellten Rechnungen dienten nur dazu, diesem Unternehmen einen unberechtigten Vorsteuerabzug zu ermöglichen.
Dieser Sachverhalt flog durch die Steuerfahndung auf. Die Klägerin forderte daher ihre Rechnungen von der anderen GmbH zurück. Diese Rückforderung der Rechnungen bzw. deren Stornierung ändert nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) allerdings nichts daran, dass die Klägerin die Umsatzsteuer aus den Rechnungen schuldet.
Die Klägerin hatte argumentiert, dass bei einigen Rechnungen die Steuerfahndung bereits den Sachverhalt gekannt hätte. Die Fahndung sei daher verpflichtet gewesen, das Finanzamt der anderen GmbH zu informieren, damit ein weiterer Vorsteuerabzug hätte verhindert werden können. Diese Argumentation ließ der BFH nicht zu. Es bleibt dabei, dass die Klägerin unberechtigt Steuer in Rechnung gestellt hat.