Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Papierform nicht mehr zulässig

Wer nicht mit der Zeit geht, geht mit der Zeit. Diese Aussage könnte sinngemäß auch auf eine GmbH zutreffen, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen weiterhin in Papierform abgegeben hatte. Seit dem 01.01.2013 müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Wege über das Internet an das Finanzamt übermittelt werden. Diese Verpflichtung besteht seitdem für jeden Unternehmer. In einem Streitfall, den der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden hat, hatte eine GmbH eine Ausnahmegenehmigung beantragt und konnte daraufhin bis zum 30.06.2014 weiterhin ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf Papier abgeben. Eine Verlängerung dieser Ausnahmegenehmigung lehnte das Finanzamt ab. Die GmbH gab jedoch weiterhin die Voranmeldungen in Papierform ab.

Das Finanzamt setzte daraufhin einen Verspätungszuschlag gegen die GmbH fest. Nach Auffassung der Finanzbeamten ist die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung in Papierform gleichzusetzen mit der Nichtabgabe der Steuererklärung.

Der BFH bestätigte die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Er hat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Verspätungszuschlags. Das Umsatzsteuergesetz sieht eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung zwingend vor. Da jedoch die GmbH die Erklärung lediglich auf Papier abgegeben hat, ist sie der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht nachgekommen.

Hinweis: In besonderen Härtefällen kann das Finanzamt einen Unternehmer von der elektronischen Übermittlung entbinden. Allerdings legt die Finanzverwaltung diese Regelung sehr streng aus. Ein Härtefall liegt beispielsweise dann vor, wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, eine elektronische Übermittlung vorzunehmen.