Kein Kaufmann bzw. Unternehmer hat etwas zu verschenken. Von diesem Grundsatz scheint auch das Umsatzsteuerrecht auszugehen: Im Prinzip muss ein Unternehmer den Umsatz nur nach dem Entgelt versteuern, das er von seinem Kunden verlangt. Dabei spielt es keine Rolle, ob er damit seine Kosten deckt.
Beispiel: Ein Unternehmer liefert an einen Kunden eine Ware für 1.000 € zuzüglich 190 € Umsatzsteuer. Tatsächlich hatte er die Ware aber selbst für 1.200 € zuzüglich 228 € Umsatzsteuer eingekauft. Der Unternehmer erhofft sich, durch den günstigen Verkaufspreis den Kunden langfristig zu binden. Der Verkauf unter dem eigenen Einstandspreis führt hier nicht zu nachteiligen Konsequenzen für den Unternehmer.
Anders ist die Situation aber, wenn es sich bei dem Kunden um einen nahen Angehörigen handelt. Dann ist die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage zu beachten. Der Gesetzgeber geht in diesem Fall nämlich davon aus, dass die preisgünstige Veräußerung aus privaten Gründen erfolgt. Handelt es sich bei dem Kunden zum Beispiel um den Sohn, muss die Umsatzsteuer nach dem Einkaufspreis (1.200 €) gezahlt werden. Statt 190 € sind daher 228 € Umsatzsteuer fällig. Das Bundesfinanzministerium weist in einem aktuellen Schreiben darauf hin, dass dies jedoch nur gilt, wenn das niedrigere Entgelt (1.000 € netto) nicht marktüblich ist. Die Umsatzbesteuerung ist immer auf das marktübliche Entgelt beschränkt. Sind daher die 1.000 € marktüblich in der Branche, fallen auch lediglich 190 € Umsatzsteuer an. Beträgt das marktübliche Nettoentgelt 1.110 €, muss der Unternehmer für die Warenlieferung an den Sohn 209 € Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.