Niedrige Guthabenzinsen sind für Sparer mittlerweile an der Tagesordnung – viele Kreditinstitute bewegen sich mit ihren Tagesgeldkonditionen seit Längerem nahe der Nullprozentmarke. Neu ist, dass vereinzelte Banken mittlerweile auf hohe Geldeinlagen sogar negative Einlagezinsen verlangen. Wer sein Geld zur Bank bringt, muss mitunter also einen Strafzins fürchten.
Wie Unternehmen diesen Negativzins (gewerbe-)steuerlich behandeln müssen, haben nun die obersten Finanzbehörden der Länder in gleichlautenden Erlassen dargestellt. Demnach können von Unternehmen gezahlte negative Einlagezinsen als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Für gewerbesteuerliche Zwecke müssen diese Zinsen allerdings nicht gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Die für Zinsen geltenden Hinzurechnungsregeln finden auf negative Einlagezinsen keine Anwendung, weil sie grundsätzlich nur Entgelte erfassen, die ein Unternehmen für Fremdkapital zu entrichten hat. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung setzt eine bestehende Schuld und ein Entgelt voraus, das als Gegenleistung für die Fremdkapitalnutzung gezahlt wird. Strafzinsen hingegen werden nicht für die Nutzung von Fremdkapital gezahlt, sondern für die Verwahrung von Eigenkapital des Unternehmens.
Hinweis: Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung kann nach den gleichlautenden Erlassen auch bei negativen Einlagezinsen unterbleiben, die Geld- und Kreditinstitute an die Europäische Zentralbank zahlen.