Kennen Sie sich mit dem Elterngeld aus? Dann wissen Sie wahrscheinlich bereits zwei Dinge: Das Elterngeld ist steuerfrei. Und das Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt und beeinflusst somit den Steuersatz.
Das ist aber noch nicht alles. Elterngeld stellt auch einen Bezug dar, der als Einkommen einer unterstützten Person zu berücksichtigen ist. Das zumindest hat das Finanzgericht Sachsen (FG) so entschieden.
Im Streitfall leistete ein Vater an die Mutter des gemeinsamen neugeborenen Kindes, die nicht mit ihm verheiratet war, während ihrer Elternzeit Unterhalt. Diese Aufwendungen sind nach dem Gesetz außergewöhnliche Belastungen bis maximal zum Existenzminimum der unterstützten Person. Im Jahr 2013, dem Streitjahr, waren das 8.130 €. Das Finanzamt stellte die grundsätzliche Geltung solcher Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastungen auch gar nicht in Frage. Streitig war nur die Anrechnung der Einkünfte seiner Partnerin. Sie erhielt nämlich Elterngeld.
Und Elterngeld – so das Urteil des FG – zählt in vollem Umfang zu den Bezügen, die der Deckung des Existenzminimums dienen. Als Freibetrag gelten hier lediglich 624 €. Das Elterngeld betrug aber insgesamt 6.720 €. Entsprechend konnten die außergewöhnlichen Belastungen auf Seiten des Vaters nur reduziert berücksichtigt werden.
Von einer Aufteilung des Elterngeldes in einen anrechnungsfreien Sockelbetrag in Höhe von 300 € und einen über 300 € liegenden Aufstockungsbetrag wollte das Gericht nichts wissen. Nur solche Einkünfte, die nicht der Deckung des Existenzminimums dienen – also zweckgebundene Einnahmen -, bleiben unberücksichtigt. Alle anderen Einkünfte, selbst wenn sie steuerfrei oder nichtsteuerbar sind (z.B. ein Lottogewinn), zählen zu den Einkünften der unterstützten Person.
Hinweis: Sie unterstützen eine mittellose Person mit Geld- oder Sachleistungen? Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gern, unter welchen Voraussetzungen diese Unterstützung auch steuerlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt wird.