Als Eltern jüngerer Kinder werden Sie sicherlich spätestens bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung von Ihrem Steuerberater auf die Kosten der Kinderbetreuung angesprochen. Bei Aufwendungen für einen Kindergarten- oder Krippenplatz stellt in der Regel auch niemand in Frage, dass es sich um Betreuungskosten handelt. 2/3 dieser Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 € pro Kind, werden bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben berücksichtigt und mindern die Steuerlast. (Die Kosten für die Verpflegung der Kinder sind nicht absetzbar.)
Grundsätzlich – das war zumindest die Auffassung eines Vaters aus Sachsen – fallen solche Betreuungskosten auch für ältere Kinder an, die zum Beispiel auf Klassenfahrt gehen oder an einem Ferienlager teilnehmen. Daher wollte er auch diese Kosten als Betreuungsaufwendungen in seiner Einkommensteuererklärung berücksichtigt wissen.
Das Finanzgericht Sachsen erteilte dem Vater jedoch eine Abfuhr. Anhand der vorgelegten Unterlagen – eines Schreibens des Lehrers bezüglich der Klassenfahrt sowie eines „Reisevertrags“ für das Ferienlager – konnte nicht entschieden werden, ob überhaupt und, wenn ja, in welchem Umfang entgeltliche Betreuungsleistungen erbracht worden sind.
Zum einen ist die Betreuungsleistung des Lehrers auf der Klassenfahrt als unentgeltlich zu werten. Zum anderen ist bei dem Ferienlager typisierend von einer Freizeitbetätigung auszugehen. Eine Betreuung der Kinder (die im Reisevertrag nicht genannt wird) ist allenfalls als Nebenleistung zu werten. Eine Freizeitbetätigung schließt eine Bewertung der Aufwendungen als Betreuungskosten jedoch aus. Das Argument, dass in einem Kindergarten auch Freizeitbetätigungen angeboten werden, zieht nicht. Die Betreuung auf Klassenfahrten oder in Ferienlagern ist nicht mit der Betreuung in Kindertagesstätten vergleichbar.
Hinweis: Kinderbetreuungskosten haben eine steuerrechtlich interessante Laufbahn als Werbungskosten, Betriebsausgaben und – aktuell – Sonderausgaben. Generell ist jedoch seit längerem eine steuerliche Berücksichtigung vorgesehen. Bei Fragen hierzu, zum Beispiel zur möglichen steuerlichen Berücksichtigung in Ihrem konkreten Fall, vereinbaren Sie bitte einen Termin.