Bereitet Ihnen der Gedanke ans Alter Sorgen? Was werden Sie tun, wenn Sie das Gefühl haben, den Haushalt nicht mehr alleine führen zu können? Vielleicht haben Sie ja eine Familie, die Zeit und Kraft für eine angemessene Unterstützung hat, vielleicht werden Sie aber auch in ein Apartment eines Pflegeheims umziehen. Diesen Schritt jedenfalls hat eine betagte Rentnerin aus Niedersachsen vollzogen. Eine Pflegestufe hatte sie bis dato nicht. Nachdem sie dann während ihres Aufenthalts an Altersdemenz erkrankt war, erhielt sie die Pflegestufe I und wollte die Aufwendungen für das Pflegeheim abzüglich des Existenzminimums von 8.004 € (2012) künftig als krankheitsbedingte Unterbringungskosten gewürdigt wissen – also als außergewöhnliche Belastungen.
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Niedersachsen wiesen diesen Antrag jedoch ab. Dafür waren zwei wesentliche Gründe ausschlaggebend: Erstens muss zwischen altersbedingten und krankheitsbedingten Unterbringungskosten unterschieden werden. Im Streitfall war die Rentnerin schon vor dem Erreichen einer Pflegestufe in das Pflegeheim umgezogen – und somit freiwillig aus altersbedingten Gründen. Außergewöhnliche Belastungen verlangen als Voraussetzung jedoch einen Zwang, dem man sich nicht entziehen kann. Zweitens hatte die Rentnerin lediglich die Pflegestufe I. Nach dem Gutachten der Pflegeversicherung ist hierbei eine ambulante Betreuung ausreichend, ein stationärer Aufenthalt in einem Pflegeheim ist nicht notwendig.
Das Gericht ließ jedoch die Revision zu, und zwar aufgrund zweier Überlegungen, die es im Streitfall zwar aufwarf, jedoch zuungunsten der Klägerin entschied. Denn wenn jemand während des Aufenthalts in einem Pflegeheim erkrankt, steht die Frage im Raum, ob das bisherige Wohnen dort zwar freiwillig war, der zukünftige Aufenthalt jedoch zwangsläufig und somit krankheitsbedingt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist überdies anzuerkennen, dass bereits Aufwendungen, die zu einer Besserung der Krankheit führen bzw. die Krankheit erträglich machen, außergewöhnliche Belastungen begründen können. Demnach käme es nicht darauf an, ob – wie im oben genannten Gutachten der Pflegeversicherung – eine ambulante Behandlung als ausreichend anzusehen ist.
Hinweis: Außergewöhnliche Belastungen sind ein weites Feld. Ob zwangsläufige krankheitsbedingte Aufwendungen oder freiwillige altersbedingte Aufwendungen vorliegen, ist nicht immer eindeutig. Sprechen Sie uns im Zweifel darauf an – wir beraten Sie gern.