Je größer das Unternehmen, auf desto mehr Schultern verteilt sich die Verantwortung. Um betriebswirtschaftlich operativ gut arbeiten zu können, bedarf es häufig auch einer mehr oder weniger komplizierten Konzernstruktur. Diese wiederum sollte sich selbstverständlich auch veränderten Marktbedingungen anpassen. Häufig wechseln bei solchen Umstrukturierungen auch Grundstücke den Besitzer – von einer Konzerntochter zur nächsten bzw. zu einem neu gegründeten Unternehmen. Von der Grunderwerbsteuer sind diese Vorgänge regelmäßig befreit. Eine Ausnahme von dieser Regel wollte kürzlich ein Finanzamt aus Nordrhein-Westfalen erkannt haben.
Die österreichische Muttergesellschaft eines Konzerns wurde durch die Abspaltung eines Betriebsteils „neu“ gegründet. Im neuen Konzernteil enthalten waren jedoch auch deutsche Tochtergesellschaften mit Grundstücken im Betriebsvermögen. Die Grundstücke wechselten juristisch gesehen mittelbar den Besitzer und das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer fest. Die Grunderwerbsteuerbefreiung bei Umstrukturierungen im Konzern gelte nämlich erst, sofern eine Vorbehaltensfrist von fünf Jahren eingehalten wurde. Dies jedoch sei vorliegend aufgrund der Neugründung nicht der Fall.
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) sah das anders, denn die Muttergesellschaft wurde bisher und auch „neu“ gegründet zu 100 % von einer anderen Gesellschaft gehalten. Diese über allen anderen firmierende Holdinggesellschaft war bereits mehr als fünf Jahre mittelbar an den Gesellschaften mit den Grundstücken und auch an der Umstrukturierung beteiligt, die nur durch einen Beschluss der Konzernmutter überhaupt stattfand.
Damit sind beide Bedingungen der Befreiungsvorschrift erfüllt:
fünf Jahre Vorbehaltensfrist und
ein Erwerbsvorgang durch eine von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaft.
Dabei ist es nach Auffassung des FG unerheblich, ob das herrschende Unternehmen auch in den Umwandlungsprozess selbst eingebunden ist. Allein seine mittelbare Beteiligung an dem Vorgang ist ausreichend. Einen Missbrauch dieser Vorschrift schloss das FG bei einem solchen konzerninternen Vorgang aus, da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar waren. Schließlich gibt es zur Missbrauchsverhinderung auch eine Nachbehaltensfrist von ebenfalls fünf Jahren.
Hinweis: Lassen Sie sich vom Begriff Konzern nicht abschrecken – bereits eine Tochtergesellschaft reicht aus, um per Definition einer zu sein. Daher sprechen Sie auch bei scheinbar nicht die Gewinnebene betreffenden Aktivitäten mit uns – das Steuerrecht greift auch hier.