Vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) war die Frage streitig, ob eine GmbH verpflichtet ist, eine elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben. Das Finanzamt hatte derselben im Dezember 2013 eine befristete Genehmigung zur Abgabe in Papierform erteilt. Nach Ablauf der Frist Ende Juni 2014 beantragte der Steuerberater der GmbH eine Verlängerung.
Zur Begründung führte er unter anderem aus, die elektronische Übermittlung stelle für ihn und sein Büro derzeit eine unbillige Härte dar und könne nicht geleistet werden. Eine Häufung unerwarteter Ereignisse habe es ihm unmöglich gemacht, eine Internetverbindung zum Finanzamt herzustellen. So sei eine Mitarbeiterin krankheitsbedingt für mehr als sechs Wochen ausgefallen, die neue Mitarbeiterin habe sich einer Herzoperation unterziehen müssen und es hätte einen Todesfall in seiner Familie gegeben. Derzeit prüfe er verschiedene Möglichkeiten, einen Internetzugang zu installieren, und gehe nicht davon aus, dies vor Ende Oktober 2014 realisieren zu können.
Dennoch entschied das FG, dass die GmbH keinen Anspruch auf Befreiung von der Abgabe elektronischer Voranmeldungen hatte. Die Argumente des Steuerberaters ließ es nicht zu und befand die Installation eines Internetanschlusses für ein Steuerbüro als zumutbar.
Hinweis: Auch allgemeine Sicherheitsbedenken gegen das elektronische Übermittlungsverfahren führen zu keinem Befreiungsanspruch. Das FG hat hierzu festgestellt, dass die Übermittlung der Daten im Elster-Verfahren nicht manipulationsanfälliger ist als die papiergebundene Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Das Risiko, dass trotz der technischen Sicherungsmöglichkeiten ein Hackerangriff auf die gespeicherten und übermittelten Daten stattfindet, müssen die Beteiligten im Interesse des Gemeinwohls hinnehmen.