Vorteilszuwendungen in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter bzw. eine dem Gesellschafter nahestehende Person unterliegen, wie aus dem Einkommensteuergesetz eindeutig hervorgeht, der Einkommensteuer. Seit einigen Jahren versuchen Betriebsprüfer jedoch immer wieder, eine verdeckte Gewinnausschüttung zusätzlich mit Schenkungsteuer zu sanktionieren.
Bislang ist ihnen dies zwar nicht geglückt, da der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Urteilen entschieden hat, dass sich Einkommen- und Schenkungsteuer gegenseitig ausschließen. Allerdings formulierte der BFH seine Urteile sehr spezifisch und einzelfallbezogen und vermied bislang eine allgemeingültige Aussage.
In einem nunmehr vom Finanzgericht Münster (FG) entschiedenen Fall zahlte eine GmbH an den Ehemann der (Allein-)Gesellschafterin eine zu hohe Miete für die Überlassung beweglicher Gegenstände und Immobilien. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfer führte dies zu verdeckten Gewinnausschüttungen, was von den Beteiligten auch widerspruchslos akzeptiert wurde. Streitgegenständlich war allerdings die Frage, ob auf die überhöhte Miete Schenkungsteuer zu zahlen ist.
Nach Ansicht des FG ist eine Mietzahlung, die – wie hier – auf die Einkünfteerzielung am Markt gerichtet ist, keine freigebige Zuwendung im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, mit anderen Worten: Es liegt keine Unentgeltlichkeit vor.
Hinweis: Der BFH hat nun erneut die Chance, eine allgemeingültige Aussage zu dem Spannungsverhältnis zwischen Einkommensteuer und Schenkungsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen zu treffen, da die Finanzverwaltung gegen das Urteil des FG Revision eingelegt hat. Es bleibt zu wünschen, dass eine für den Praktiker klare Aussage getroffen wird.