Haben Sie schon einmal daran gedacht, einem Bekannten Geld für seine unternehmerische Tätigkeit zu leihen? Vielleicht hat er Ihnen eine Gewinnbeteiligung zugesichert? Eine solche Konstellation kann zu ganz unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen führen, wie sich kürzlich vor dem Finanzgericht Bremen (FG) zeigte.
Hier hatte nämlich der Gründer eines Imbissrestaurants mit drei weiteren Personen einen Vertrag über eine stille Gesellschaft geschlossen. Im Außenverhältnis sollte diese Gesellschaft unbekannt bleiben – der Gründer trat also bei Kunden und Lieferanten ausschließlich selbst als Gesellschafter bzw. Inhaber auf. Im Innenverhältnis stellten die stillen Teilhaber Fremdkapital bereit.
Bei stillen Gesellschaften unterscheidet man allerdings zwischen einer typisch stillen und einer atypisch stillen Gesellschaft:
In der atypisch stillen Gesellschaft tragen die Kapitalgeber Mitunternehmerrisiko und entfalten Mitunternehmerinitiative. Sie sind also auch Unternehmer. Der Gesellschaftsgewinn wird auf die Gesellschafter verteilt und unterliegt bei ihnen der tariflichen Steuer.
Der reine Kapitalanleger taucht nur in der typisch stillen Gesellschaft auf und muss seinen Gewinn mit Kapitalertragsteuer versteuern. Für die Gesellschaft stellt sich der Gewinn des stillen Gesellschafters als Fremdkapitalzins und somit als Betriebsausgabe dar.
Im Streitfall wollten die stillen Gesellschafter ihre Beteiligung als atypisch still verstanden wissen. (Solch eine Gestaltung kann beispielsweise dann günstig sein, wenn die tarifliche Einkommensteuer unter 25 %, also unter dem Abgeltungsteuersatz liegt.) Doch das vorhandene Mitunternehmerrisiko reichte dem FG dafür nicht aus. Eine Beteiligung der Gesellschafter an den stillen Reserven oder am Geschäftswert im Fall einer Beendigung des Betriebs war beispielsweise nicht vorgesehen. Das einzige Risiko, das die stillen Gesellschafter trugen, war der Verlust des eingesetzten Kapitals. Das allein war jedoch nicht ausreichend.
Kompensiert werden kann das fehlende Mitunternehmerrisiko nur durch eine überdurchschnittliche Mitunternehmerinitiative. Diese wäre beispielsweise daran erkennbar, dass die stillen Gesellschafter entscheidungserhebliche Weisungsbefugnisse hätten. Im Streitfall war das allerdings ebenfalls nicht gegeben. Die stillen Gesellschafter hatten keine Unternehmerstellung, sie waren „lediglich“ Kapitalanleger.
Hinweis: Finanzierungsfragen sind steuerlich bedeutsam. Die Grenzen zwischen dem Status als Kapitalanleger und dem Status als Unternehmer sind manchmal nur in einer Gesamtschau zu erkennen. Haben Sie Fragen dazu, vereinbaren Sie bitte einen Termin.