Wer Flüchtlingen hilft, sollte wissen, dass er neben Geld- mitunter auch Sachspenden und investierte Freizeit steuerlich absetzen kann. Es gelten folgende Abzugsregeln:
Geldspenden: Das Bundesfinanzministerium hat die Nachweisregeln für Geldspenden zur Flüchtlingshilfe vorübergehend gelockert und bestimmt, dass Spenden dem Finanzamt in der Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.12.2016 ohne betragsmäßige Beschränkung durch einen vereinfachten Zuwendungsnachweis (Bareinzahlungsbeleg, Kontoauszug oder Online-Banking-Ausdruck) nachgewiesen werden können. Eine förmliche Spendenquittung ist für den Sonderausgabenabzug also nicht erforderlich.
Spendenempfänger: Auch Spenden an nicht steuerbegünstigte Spendensammler (z.B. Privatpersonen) sind steuerlich abziehbar, sofern das betroffene Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Gelder anschließend an anerkannte Institutionen weitergeleitet werden.
Sachspenden: Um Sachspenden wie Kleidung oder Spielsachen als Sonderausgaben absetzen zu können, muss der Spender zunächst den sogenannten gemeinen Wert seiner Spende ermitteln. Bei neuen Gegenständen kann der Wert dem Kaufbeleg entnommen werden, bei gebrauchten Gegenständen muss der Spender deren Marktwert schätzen (z.B. durch Vergleich mit Kleinanzeigen). Zudem muss der Spendenempfänger eine Zuwendungsbestätigung ausstellen und darin folgende Angaben machen: genaue Bezeichnung der Sachspende, Alter, Zustand und ursprünglicher Kaufpreis, aktuell geschätzter Wert und Spendendatum.
Mehrere Sachspenden: Wer gleich mehrere Gegenstände spendet, darf dem Finanzamt zwar eine zusammengefasste Zuwendungsbestätigung mit einem Gesamtpreis vorlegen, diese muss aber um eine Einzelaufstellung ergänzt werden, in der die Gegenstände einzeln mit Angabe von Kaufdatum, Preis, Zustand und Marktwert bezeichnet sind.
Gespendete Arbeitszeit: Wer Sprachunterricht oder Hausaufgabenbetreuung für Flüchtlinge anbietet, kann seine Arbeitszeit mitunter im Zuge einer Vergütungsspende absetzen, wenn er im Vorfeld schriftlich mit der anbietenden Organisation eine angemessene Vergütung vereinbart hat und im Anschluss an seine ehrenamtliche Tätigkeit bedingungslos auf das Geld verzichtet. In diesem Fall erhält er eine Zuwendungsbestätigung von der Organisation und kann den darin ausgewiesenen Betrag als Sonderausgaben abziehen.